StGB – § 251: Raub mit Todesfolge

Besonderer Teil

Zwanzigster Abschnitt: Raub und Erpressung


§ 251:Raub mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.