Allgemeiner Teil
Zweiter Abschnitt: Die Tat
Dritter Titel: Täterschaft und Teilnahme
§ 25:Täterschaft
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).