StGB – § 239c: Führungsaufsicht

Besonderer Teil

Achtzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit


§ 239c:Führungsaufsicht

In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).