StGB – § 233b: Führungsaufsicht

Besonderer Teil

Achtzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit


§ 233b:Führungsaufsicht

In den Fällen der §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, der §§ 232b, 233 Absatz 1 bis 4 und des § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).