StGB – § 229: Fahrlässige Körperverletzung

Besonderer Teil

Siebzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit


§ 229:Fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.