StGB – § 228: Einwilligung

Besonderer Teil

Siebzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit


§ 228:Einwilligung

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.