Besonderer Teil
Siebzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 228:Einwilligung
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.