StGB – § 226a: Verstümmelung weiblicher Genitalien

Besonderer Teil

Siebzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit


§ 226a:Verstümmelung weiblicher Genitalien

(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.