StGB – § 223: Körperverletzung

Besonderer Teil

Siebzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit


§ 223:Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.