Besonderer Teil
Siebzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 223:Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.