StGB – § 222: Fahrlässige Tötung

Besonderer Teil

Sechzehnter Abschnitt: Straftaten gegen das Leben


§ 222:Fahrlässige Tötung

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.