StGB – § 216: Tötung auf Verlangen

Besonderer Teil

Sechzehnter Abschnitt: Straftaten gegen das Leben


§ 216:Tötung auf Verlangen

(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Der Versuch ist strafbar.