StGB – § 20: Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Allgemeiner Teil

Zweiter Abschnitt: Die Tat

Erster Titel: Grundlagen der Strafbarkeit


§ 20:Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.