StGB – § 199: Wechselseitig begangene Beleidigungen

Besonderer Teil

Vierzehnter Abschnitt: Beleidigung


§ 199:Wechselseitig begangene Beleidigungen

Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.