StGB – § 192: Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises

Besonderer Teil

Vierzehnter Abschnitt: Beleidigung


§ 192:Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises

Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.