StGB – § 19: Schuldunfähigkeit des Kindes

Allgemeiner Teil

Zweiter Abschnitt: Die Tat

Erster Titel: Grundlagen der Strafbarkeit


§ 19:Schuldunfähigkeit des Kindes

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.