Allgemeiner Teil
Zweiter Abschnitt: Die Tat
Erster Titel: Grundlagen der Strafbarkeit
§ 19:Schuldunfähigkeit des Kindes
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
§ 19:Schuldunfähigkeit des Kindes
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.