Besonderer Teil
Dreizehnter Abschnitt: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
§ 184g:Jugendgefährdende Prostitution
Wer der Prostitution
- 1.
- in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder
- 2.
- in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen,