StGB – § 181b: Führungsaufsicht

Besonderer Teil

Dreizehnter Abschnitt: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung


§ 181b:Führungsaufsicht

In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a, 182 und 184b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).