StGB – § 176d: Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge

Besonderer Teil

Dreizehnter Abschnitt: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung


§ 176d:Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 bis 176c) mindestens leichtfertig den Tod eines Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.