Besonderer Teil
Neunter Abschnitt: Falsche uneidliche Aussage und Meineid
§ 155:Eidesgleiche Bekräftigungen
Dem Eid stehen gleich
- 1.
- die den Eid ersetzende Bekräftigung,
- 2.
- die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.
§ 155:Eidesgleiche Bekräftigungen
Dem Eid stehen gleich