StGB – § 155: Eidesgleiche Bekräftigungen

Besonderer Teil

Neunter Abschnitt: Falsche uneidliche Aussage und Meineid


§ 155:Eidesgleiche Bekräftigungen

Dem Eid stehen gleich

1.
die den Eid ersetzende Bekräftigung,
2.
die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.