StGB – § 152: Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets

Besonderer Teil

Achter Abschnitt: Geld- und Wertzeichenfälschung


§ 152:Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets

Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden.