Besonderer Teil
Achter Abschnitt: Geld- und Wertzeichenfälschung
§ 150:Einziehung
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.