StGB – § 150: Einziehung

Besonderer Teil

Achter Abschnitt: Geld- und Wertzeichenfälschung


§ 150:Einziehung

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.