StGB – § 147: Inverkehrbringen von Falschgeld

Besonderer Teil

Achter Abschnitt: Geld- und Wertzeichenfälschung


§ 147:Inverkehrbringen von Falschgeld

(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.