Besonderer Teil
Vierter Abschnitt: Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
§ 105:Nötigung von Verfassungsorganen
(1) Wer
- 1.
- ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,
- 2.
- die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
- 3.
- die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.