StGB – § 104a: Voraussetzungen der Strafverfolgung

Besonderer Teil

Dritter Abschnitt: Straftaten gegen ausländische Staaten


§ 104a:Voraussetzungen der Strafverfolgung

Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt.