StGB – § 10: Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende

Allgemeiner Teil

Erster Abschnitt: Das Strafgesetz

Erster Titel: Geltungsbereich


§ 10:Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende

Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.