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Dienstreisen und Wegezeiten

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Unter Wegezeiten sind die Fahrten zu verstehen, die der Arbeitnehmer von seiner Wohnung zu seinem Betrieb oder zu einer außerhalb des Betriebs gelegenen Arbeitsstätte tätigt. Dienstreisen umfassen darüber hinaus alle weiteren Reisezeiten an einen Ort, an dem ein Dienstgeschäft zu erledigen ist.

In diesem Artikel erfahren Sie mehr zu den Themen Dienstreisen und Wegezeiten.

Drei Personen sind auf Dienstreise.

Wegezeit vom Wohnort zum Betrieb

Nach dem ArbZG ist die Wegezeit vom Wohnort des Beschäftigten zu seiner Betriebsstätte nicht als Arbeitszeit zu werten. Sie ist demnach als Privatsache des Beschäftigten anzusehen. Dementsprechend hat der Arbeitnehmer für diesen Zeitraum auch keinen Anspruch auch Vergütung, da die Fahrt kein Bestandteil der arbeitsvertraglichen Pflicht ist und er selbst festlegt, wo er wohnt und arbeitet und welche Fahrzeit er dafür einplanen muss.

Wegezeit vom Betrieb zu einer außerhalb gelegenen Arbeitsstätte

Erbringt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit regelmäßig bei Kunden vor Ort, sind die Wegezeiten von der Betriebsstätte des Arbeitnehmers zum Kunden nach dem ArbZG als Arbeitszeit zu bewerten. Dies gilt sowohl für die Fahrten zwischen den einzelnen Kunden als auch für die erste Fahrt von der Betriebsstätte zum Kunden sowie für die letzte Fahrt vom Kunden zur Betriebsstätte. Der Arbeitnehmer hat für diese Zeiten also auch einen Vergütungsanspruch. So gehört die Fahrzeit bei Außendienstmitarbeitern genauso zu seiner Arbeitsleistung wie die Tätigkeit beim Kunden vor Ort, da zwischen diesen ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

Wegezeiten vom Wohnort zu außerhalb gelegener Arbeitsstätte

Fahrtzeiten gelten auch dann als vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn der Beschäftigte auf Anordnung des Arbeitgebers oder nach Vereinbarung mit diesem von seiner Wohnung direkt zum Kunden fährt. In diesem Fall beginnt der Vergütungsanspruch mit der Anfahrt vom Wohnort des Arbeitnehmers zum Kunden und endet mit der Ankunft des Arbeitnehmers zurück an seinen Wohnort.

Dienstreisen

Im Hinblick auf Dienstreisen unterscheidet das ArbZG danach, ob der Beschäftigte verpflichtet ist, während der Dienstreise zu arbeiten oder ob er über seine Zeit frei verfügen kann. Lenkt der Arbeitnehmer das Fahrzeug selbst oder ist er während der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verrichtung von Arbeit verpflichtet, handelt es sich bei der Reisezeit um vergütungspflichtige Arbeitszeit im Sinne des ArbZG. Kann der Arbeitnehmer, beispielsweise bei einer Reise mit dem Zug, über seine Zeit frei verfügen, handelt es sich bei der Reisezeit zwar um vergütungspflichtige Arbeitszeit, allerdings nicht um Arbeitszeit nach dem ArbZG, da die Reise der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient, der Arbeitnehmer sich allerdings ausruhen und um private Belange kümmern kann.

Regelungen in Betriebsvereinbarungen

Da das ArbZG eine Schutzfunktion erfüllt, kann von ihm nicht durch eine Betriebsvereinbarung abgewichen werden. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom Dezember 2018, können Betriebsvereinbarungen jedoch abweichend von den aufgeführten Regelungen regeln, ob und wie Wegezeiten und Dienstreisen zu vergüten sind, wenn dadurch der gesetzliche Mindestlohn nicht unterschritten wird.

Was genau als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen ist, kann außerdem auch im Arbeits- oder Tarifvertrag näher definiert werden.

Für Betriebsräte ist es besonders wichtig, bereits bei den Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zum Thema Arbeitszeit genau zwischen der Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen und der Arbeitszeit im Sinne des ArbZG zu unterscheiden. Arbeitgeber wollen häufig sicherstellen, dass die Vorgaben des ArbZG durch lange Dienstreisen nicht überschritten werden. Dieses Anliegen ist jedoch unabhängig von der Vergütung der Arbeitszeit. Demnach wäre eine mögliche Regelung zu Dienstreisen wie folgt:

„Sofern die Arbeitszeit aufgrund der Dienstreise über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit des Mitarbeiters hinausgeht (v.a. Flugreisen) wird eine Höchstarbeitszeit i.S.d. ArbZG von zehn Stunden für diesen Tag zugrunde gelegt. Der Mitarbeiter hat darauf zu achten, dass die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten werden und auch im Fall von Dienstreisen täglich nicht mehr als 10 Stunden täglich der arbeitsvertraglichen Pflicht nachgegangen wird. Demgegenüber ist die tatsächliche Reisezeit vollständig zu vergüten. Dies gilt auch für Reisezeiten an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen oder an anderweiten arbeitsfreien Tagen.“

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