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Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim betrieblichen Gesundheitsmanagement

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Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geht.

Zwei Frauen unterhalten sich über das Mitbestimmungsrecht

Das ist das betriebliche Gesundheitsmanagement

Das betriebliche Gesundheitsmanagement bezeichnet die bewusste Steuerung und Integration aller betrieblichen Prozesse mit dem Ziel der Erhaltung und Förderung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Beschäftigten. Das bedeutet für den Arbeitgeber, die Erhaltung der Gesundheit seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Strukturen und Prozesse des Betriebs einzubinden.

Mitbestimmungsrechte erkennen

Die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG kommt nur zum Tragen, wenn der Arbeitgeber selbst einen Gestaltungsspielraum hat. Ordnet zum Beispiel das Gewerbeaufsichtsamt eine ganz bestimmte Maßnahme ohne Spielräume für den Arbeitgeber an, ist der Betriebsrat nicht zu beteiligen.

Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG umfasst insbesondere die gesetzlichen Vorschriften wie die Unfallverhütungsvorschriften, das Arbeitsschutzgesetz oder die Arbeitsstättenverordnung. Es muss also stets eine Vorschrift vorliegen, die Maßnahmen der Unfallverhütung oder des Gesundheitsschutzes fordert, aber einen ausfüllungsbedürftigen Rahmen vorgibt, innerhalb dessen dem Arbeitgeber ein Regelungsspielraum bleibt. Nur dann greift das Mitbestimmungsrecht.

Nicht zu vergessen: § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG umfasst auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen.

Handlungsspielräume bei behördlicher Anordnung

Verlangt eine Behörde zum Beispiel eine „möglichst gesundheitsschonende Gestaltung des Arbeitsplatzes“ oder eine „verringerte Raumtemperatur“, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Denn der Ausdruck „möglichst gesundheitsschonend“ und die Forderung nach der „verringerten Raumtemperatur“, lässt dem Arbeitgeber Spielraum und eröffnet dem Betriebsrat gleichzeitig Mitbestimmungsmöglichkeiten.

Konkrete Mitbestimmungsrechte

Außerhalb des Gesundheitsschutzes hat der Betriebsrat unmittelbare Mitbestimmungsrechte. Je nach Situation und Maßnahme ist der Betriebsrat aufgrund der Mitbestimmungsrechte in den §§ 87 ff. BetrVG einzubinden. Auch das kann mittelbar gesundheitliche Aspekte betreffen.

Hauptaufgabe ist Überwachung

Nach § 89 BetrVG hat sich der Betriebsrat dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.

Auch die korrigierende Mitbestimmung kann zum Tragen kommen, wenn es um Abwendung, Milderung und Ausgleich von Nachteilen bei der Änderung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen sowie der Arbeitsumgebung geht, vgl. § 91 BetrVG.

Und letztendlich besteht ein Überwachungsrecht auch aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: Der Betriebsrat hat die Einhaltung der Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu überwachen – auch und gerade im Bereich des betrieblichen Gesundheitsschutzes und des Gesundheitsmanagements.

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