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Das sollte die SBV zum Thema Rente wissen

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Kaum ein anderes Organ der Arbeitnehmervertretung kommt so oft mit Fragen zur Rente in Berührung wie die SBV. Denn Schwerbehinderte können eher in Rente gehen. Außerdem sind sie oftmals auch tatsächlich darauf angewiesen.

Ein Kollege wird zum Thema Rente informiert

Arbeitsverhältnis endet nicht mit Rentenbeginn

Häufig finden sich in Arbeits- oder Tarifvertrag Klauseln, wonach das Arbeitsverhältnis endet, wenn ein Arbeitnehmer in Rente geht. Ist das nicht der Fall, endet das Arbeitsverhältnis trotz Rentenbezug grundsätzlich nicht. Vielmehr ist das Arbeitsverhältnis sodann zu kündigen oder durch einen Aufhebungsvertrag (gegebenenfalls sogar unter Vereinbarung einer Abfindung) zu beenden.

Die Rente für (schwer-)behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat, kann das vorzeitige Altersruhegeld für Menschen mit Behinderung erhalten. Dieses wird als Schwerbehindertenrente bezeichnet.

Wer 1954 geboren wurde, konnte beispielsweise mit 63 Jahren und acht Monaten ohne Abschläge diese Altersrente beziehen. Und es geht auch noch früher – dann aber nur mit Abschlägen. Für im Jahr 1954 Geborene gab es die Schwerbehindertenrente bereits mit 60 Jahren und acht Monaten, dann aber mit einer Rentenkürzung von 10,8 Prozent.

Wie schon in den vergangenen wird die Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme dieser Rente auch in Zukunft nach hinten verschoben – bis auf 62 Jahre für den Jahrgang 1964. Und die Grenze für den abschlagfreien Bezug der Schwerbehindertenrente steigt auf 65 Jahre.

Anhand der nachfolgenden Tabelle kann errechnet werden, wann die Schwerbehindertenrente ohne und mit Abschlägen bezogen werden kann:

Geburtsjahr/MonatSchwerbehindertenrente ohne Abschlag im Alter vonund MonatenAbschlag von 10,8 % bei Alter
195363760 und 7 Monate
195463860 und 8 Monate
195563960 und 9 Monate
1956631060 und 10 Monate
1957631160 und 11 Monate
195864061
195964261 und 2 Monate
196064461 und 4 Monate
196164661 und 6 Monate
196264861 und 8 Monate
1963641061 und 10 Monate
196465062

Die abschlagsfreie Altersrente mit 63

Bei der abschlagsfreien Rente für besonders langjährige Versicherte spielt es keine Rolle, ob eine Schwerbehinderung vorliegt oder nicht. Es müssen lediglich 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen oder Kinderberücksichtigungszeiten vorliegen.

Auch hier steigt die Altersgrenze nach und nach an, jedoch schneller als bei der Schwerbehindertenrente.

Freiwillige Zahlungen von Rentenbeiträgen bei vorgezogener Rente wegen Alters

Möchten Sie als Arbeitnehmer vorzeitig eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen? Das geht nur, wenn Sie mit einer verminderten Rente einverstanden sind. Es gibt allerdings einen Ausweg für diejenigen, die „Geld übrighaben“:

Nach § 187a SGB VI können Rentenminderungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstehen, durch Zahlungen von Rentenbeiträgen ausgeglichen werden.

Der § 187a Abs. 1 SGB VI bestimmt allerdings ausdrücklich, dass die Möglichkeit der Beitragszahlung nur besteht, wenn beabsichtigt ist, eine vorzeitige

  • Altersrente für langjährig Versicherte nach §§ 36, 236 SGB VI oder eine

  • Altersrente für Schwerbehinderte nach §§ 37, 236a SGB VI

in Anspruch zu nehmen.

Nach § 187a Abs. 1a S. 2 SGB VI kann eine Ausgleichzahlung erst ab dem 50. Lebensjahr vorgenommen werden. Vorher liegt hierfür kein berechtigtes Interesse vor.

Übersicht: Rentenabschläge

Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente fällt diese um 0,3 % niedriger aus.

Alter in Jahren6364656667
Rentenabschläge in Prozent-14,4-10,8-7,2-3,6+/-0
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