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Darum ist eine Geschäftsordnung so wichtig

3 Minuten Lesezeit

Damit es im neuen Betriebsrat keine Unklarheiten darüber gibt, wer sich welchen Aufgaben widmet, wie die Zusammenarbeit gestaltet wird und wer für was zuständig ist, ist eine Geschäftsordnung unverzichtbar. Und auch für das Abhalten einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz ist die Existenz entsprechender Regelungen in der Geschäftsordnung zwingend.

Geregelt ist die Geschäftsordnung in § 36 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Danach „soll“ sich jeder Betriebsrat eine schriftliche Geschäftsordnung geben. Wenn der Betriebsrat also der Meinung ist, es geht auch ohne Geschäftsordnung, muss er keine beschließen.

Ein Mann steht vor einer grauen Wand

Nicht auf Geschäftsordnung verzichten

Mit einer Geschäftsordnung erleichtert sich der Betriebsrat jedoch die Organisation der Betriebsratsarbeit. Diese spart Arbeit und Rückfragen und schafft zudem Rechtssicherheit.

Die Formalien

Falls sich der Betriebsrat für eine Geschäftsordnung entscheidet, muss sie zum einen schriftlich abgeschlossen werden und kann zum anderen nur mit absoluter Mehrheit der Stimmen des Betriebsrats erlassen werden.

Auch Ausschüsse brauchen eine innere Ordnung

Für einen Betriebsausschuss oder Ausschüsse des Betriebsrats gelten die Regelungen über die Geschäftsordnung entsprechend. Auch diese sollen sich also eine Geschäftsordnung geben. Ein anderer möglicher Weg ist es, dass der Betriebsrat die Geschäftsordnung für die Ausschüsse gleich mitbeschließt. Das ist sehr sinnvoll und der Betriebsrat gibt damit keine Kompetenzen aus der Hand.

Der Inhalt Ihrer Geschäftsordnung

Für den Inhalt der Geschäftsordnung geben §§ 26 bis 41 BetrVG einen Rahmen vor. Dieser Rahmen ist aber nicht abschließend. Es können noch mehr Regelungspunkte aufgenommen werden, aber auch weniger, wenn bestimmte Dinge nicht so wichtig erscheinen.

Kompetenzfragen und Begrifflichkeiten

Es gibt immer wieder Streit über Zuständigkeiten, Aufgaben und Pflichten einzelner Betriebsratsmitglieder. Der Betriebsrat kann innerhalb der gesetzlichen Reglungen die Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen festlegen von:

  • dem Betriebsratsvorsitzenden und seinem Stellvertreter, § 26 BetrVG
  • dem Betriebsausschuss, § 27 BetrVG
  • weiteren Ausschüssen, § 28 BetrVG
  • freigestellten Mitgliedern, § 38 BetrVG
  • weiteren Mitglieder des Betriebsrats

Zudem sollte geregelt sein,

  • was unter dem Begriff der laufenden Geschäfte zu verstehen ist (§ 27 BetrVG) und
  • die Einzelheiten über die Betriebsratssitzung (§ 29 BetrVG).

Nicht immer Abweichung möglich

Die §§ 26 bis 41 BetrVG haben zum Teil zwingenden Charakter. Das heißt, der Betriebsrat darf in der Geschäftsordnung von diesen Paragrafen nicht abweichen. Zwingend sind

  • die Bildung eines Betriebsausschusses in einem 9- und mehrköpfigen Betriebsrat, § 27 Abs. 1 BetrVG,
  • die Einberufung der Sitzungen, § 29 BetrVG,
  • die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung, § 32 BetrVG,
  • die Beschlussfassung, § 33 BetrVG,
  • die Regelungen in den §§ 34 bis 38 BetrVG und
  • die Regelung über die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers und das Umlageverbot, §§ 40 und 41 BetrVG.

Trotzdem sollten auch diese Punkte in die Geschäftsordnung aufgenommen werden. Denn gerade neue Mitglieder kennen sich ja noch nicht so gut aus.

Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz

Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit einer Betriebsratssitzung per Video- oder Telefonkonferenz und für das Dazuschalten von Betriebsratsmitgliedern zu einer Sitzung mittels Video-/Audioverbindung ist, dass es dafür eine Regelung in der Geschäftsordnung des Betriebsrats gibt.

Die Regelung in der Geschäftsordnung muss die Voraussetzungen für die Durchführung von Betriebsratssitzungen per Video- oder Telefonkonferenz festlegen und dabei unter anderem den Vorrang der Präsenzsitzung sichern. Darüber hinaus muss geregelt sein, dass bei einem Widerspruch von mindestens einem Viertel der Betriebsratsmitglieder eine Durchführung mittels Video- oder Telefonkonferenz nicht statthaft ist. Zudem muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Die konkrete Ausgestaltung der Regelungen (Widerspruch in welcher Form und unter Einhaltung welcher Frist? Sicherstellung der Nichtöffentlichkeit durch bestimmte Vorkehrungen?) ist disponibel und obliegt der eigenen Regelung des Betriebsrats. Auch bei der Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung sind unterschiedliche Regelungen denkbar, beispielsweise

  • eine Begrenzung der Anzahl von Sitzungen, die ganz oder teilweise als Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden können oder
  • eine Beschränkung auf bestimmte Themen oder Sachverhalte, bei denen der Betriebsrat eine möglichst schnelle Befassung für angezeigt hält oder
  • eine Begrenzung auf Fälle, in denen sie dem Gesundheitsschutz der Betriebsratsmitglieder dient.
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