Internationale Fluggesellschaft: BAG bejaht Betriebsratsfähigkeit am deutschen Standort
BAG, Az. 7 ABR 7/25, vom 12.05.2026
Der Fall
Eine maltesische Fluggesellschaft beschäftigte am Flughafen Berlin-Brandenburg rund 320 Arbeitnehmer. Als dort ein Betriebsrat gegründet werden sollte, wehrte sich das Unternehmen gegen die Wahl. Alle wesentlichen Personal- und Sozialentscheidungen träfen ausschließlich die Zentralen in Malta und Irland, so die Arbeitgeberin. Vor Ort existierten lediglich ein Airport Office sowie die Funktionen Base Captain und Base Supervisor mit rein koordinierenden und kommunikativen Aufgaben. Eigenständige Entscheidungsbefugnisse in personalrelevanten Angelegenheiten fehlten dem Standort. Das Bundesarbeitsgericht hatte die zentrale Frage zu klären: Liegt bei einem ausländischen Unternehmen ohne inländische Leitungszentrale überhaupt eine betriebsratsfähige Organisationseinheit nach BetrVG vor?
Die Entscheidung des Gerichts
Das Bundesarbeitsgericht bejahte die Betriebsratsfähigkeit des deutschen Standorts. Maßgebend ist die tatsächliche Arbeitsorganisation vor Ort. Für einen Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG reicht ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit. Umfassende Befugnisse in personellen und sozialen Angelegenheiten verlangt das Gesetz nicht. Base-Captain und Base-Supervisor übten diese "Mindestleitungsmacht" durch Weisungsrechte, auch wenn diese begrenzt waren, aus, indem sie Verhaltensstandards, Arbeitsabläufe und Einsatzdisziplin der Beschäftigten steuerten. Das Gericht klärte auch eine offene Frage: Ein inländischer Hauptbetrieb ist keine Voraussetzung für einen Betriebsteil. Unternehmen können die Mitbestimmungsrechte ihrer deutschen Standorte folglich nicht durch eine Verlagerung des Hauptbetriebes ins Ausland beseitigen.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Auch wenn Ihr Unternehmen seine Leitungszentrale im Ausland hat, können Sie und Ihre Kollegen in Deutschland einen Betriebsrat gründen oder die Betriebsratsfähigkeit Ihres Standorts gerichtlich überprüfen und durchsetzen. Das BAG hat klargestellt, dass eine Mindestleitungsmacht vor Ort für einen Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG ausreicht. Umfassende Entscheidungsbefugnisse in personellen und sozialen Angelegenheiten am deutschen Standort sind dafür keine Voraussetzung. Prüfen Sie, ob Vorgesetzte in Ihrem Betrieb tatsächlich Weisungsbefugnisse ausüben, etwa über die Kontrolle von Arbeitsabläufen, Verhaltensstandards, den Einfluss auf die Einsatzdisziplin oder Rückmeldung zu Leistungsdefiziten. Danach richtet sich die Betriebsratsfähigkeit eines Betriebsteils nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG.