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Wahlrecht

Betriebsratswahl bei Kandidatenmangel: BAG erlaubt Wahl trotz kleinerem Gremium

BAG, Az. 7 ABR 26/23, vom 23.04.2024

Der Fall

Eine Klinikträgerin beschäftigte in der Regel 170 Arbeitnehmer. Im Frühjahr 2022 wurde eine Betriebsratswahl eingeleitet. Der Wahlvorstand ging von sieben Sitzen aus und nannte dies im Wahlausschreiben. Tatsächlich kandidierten nur drei Arbeitnehmer. Gewählt wurde anschließend ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern. Die Arbeitgeberin forderte den Wahlvorstand zum Abbruch der Wahl auf und beantragte später gerichtlich die Feststellung, die Wahl sei nichtig. Das Arbeitsgericht Hamburg und Landesarbeitsgericht Hamburg wiesen das Begehren ab.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Bundesarbeitsgericht wies die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin zurück. Es stellte klar: Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn weniger Arbeitnehmer für das Betriebsratsamt kandidieren, als nach der Staffel des § 9 BetrVG Sitze vorgesehen sind. In dieser Konstellation ist bei der Betriebsratsgröße auf die jeweils nächstniedrigere Stufe zurückzugehen, bis die Zahl der Bewerber für ein Gremium mit ungerader Mitgliederzahl ausreicht. Das Gericht begründete dies unter anderem mit dem Grundprinzip, dass in betriebsratsfähigen Betrieben Betriebsräte gewählt werden sollen.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Für Sie als Betriebsrat bedeutet das vor allem Planungssicherheit, wenn sich für die Wahl nicht genug Kandidaten finden. Eine Betriebsratswahl muss nicht allein wegen Kandidatenmangels scheitern. Entscheidend ist, dass der Wahlvorstand die Betriebsratsgröße in dieser Situation rechtlich korrekt anpasst, statt die Wahl vorschnell abzubrechen. Für die Praxis heißt das: Kandidatenlage früh prüfen, die Größenfrage sauber dokumentieren und den Wahlablauf konsequent nach den Vorgaben fortführen.

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