Zuständigkeiten des Betriebsrats vor der Wahl klären
LAG Baden-Württemberg, Az. 15 TaBV 2/23, vom 18.03.2024
Der Fall:
Bei den Porsche-Betriebsratswahlen im Jahr 2022 für den Standort Zuffenhausen durften nicht nur die Zuffenhausener wählen, sondern auch Mitarbeiter des Leipziger Standorts von Porsche. Dagegen wehrten sich mehrere Mitarbeiter vor dem Arbeitsgericht. Sie haben die Wahl angefochten. Einer der Anfechtungsgründe war, dass sie die Leipziger Mitarbeiter nicht für wahlberechtigt hielten.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Gericht erklärte die Betriebsratswahl für unwirksam. Das Hauptproblem sahen die Richter darin, dass Porsche ein abweichendes Betriebsgrundmodell gewählt hatte. Für dieses Betriebsgebilde hätten so gar keine Wahlen stattfinden dürfen. Grundsätzlich darf eine abweichende Vertretungsstruktur zwar vereinbart werden, diese muss dann aber in allen beteiligten Unternehmen eingehalten werden. Das war hier nicht der Fall.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie:
Sie müssen wissen, für welche Mitarbeiter Sie als Betriebsrat zuständig sind und für welche nicht. Wenn Sie aufgrund komplexer Unternehmensstrukturen nicht einfach klären können, welche Mitarbeiter Sie eigentlich vertreten, lassen Sie sich beraten. Ein Experte kann Sie dabei unterstützen, herauszufinden, welcher Kollege zu welchem Betrieb gehört. So vermeiden Sie Organisationsfehler bei der Betriebsratswahl.