Kein Eilverfahren für nichtigen Betriebsrat: Wahlvorstand scheitert vor Gericht
LAG Köln, Az. 18 BVGa 9/25, vom 15.07.2025
Der Fall
Ein Wahlvorstand am Flughafen Köln/Bonn wollte im Eilverfahren erzwingen, dass ihm Informationen und Sachmittel für die geplante Betriebsratswahl zur Verfügung gestellt werden. Die Arbeitgeberin, eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta, hat dort aber nur eine sogenannte „Base“. Strittig war, ob dieser Standort überhaupt eine betriebsratsfähige Einheit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes darstellt.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht lehnte den Antrag ab. Eine Betriebsratswahl an diesem Standort wäre nach Auffassung des Gerichts wahrscheinlich nichtig, da kein betriebsratsfähiger Betrieb oder Betriebsteil vorliegt. Es fehlt an organisatorischer Selbstständigkeit und einem inländischen Hauptbetrieb. Zudem sah das Gericht keine besondere Eilbedürftigkeit für das Verfahren.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Für Wahlvorstände gilt: Eilrechtsschutz setzt voraus, dass eine rechtmäßige Wahl überhaupt möglich ist. Wenn unklar ist, ob eine betriebsratsfähige Einheit besteht, sollte zunächst die Hauptsacheentscheidung abgewartet werden. Arbeitgeber können sich auf fehlende organisatorische Eigenständigkeit berufen, um vorschnelle Wahlen zu verhindern. Als Betriebsrat sollten Sie Ihre Zuständigkeit daher frühzeitig rechtlich prüfen lassen.