Moderne Strukturen bei der Betriebsratswahl beachten
BAG, Az. 7 ABR 28/24, vom 21.05.2025
Der Fall
Ein IT-Dienstleister mit Matrixstruktur hatte seine Führungskräfte teamübergreifend eingesetzt – auch im „Betrieb Region Süd“. Diese sogenannten Matrix-Führungskräfte waren laut Wahlvorstand bei der Betriebsratswahl 2022 dort wahlberechtigt. Die Arbeitgeberin hat das angefochten: Ihrer Ansicht nach waren die betreffenden Personen keinem bestimmten Betrieb eindeutig zugeordnet und damit nicht wahlberechtigt.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte klar – die Wahlberechtigung hängt von der tatsächlichen Eingliederung in die Betriebsorganisation ab, nicht von einer formalen Zuordnung. Wer in mehreren Betriebseinheiten organisatorisch eingebunden ist, kann auch mehrfach wahlberechtigt sein (§ 7 BetrVG). Das BAG hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Fall zur weiteren Prüfung zurück.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Auch in komplexen Matrixstrukturen kann das Wahlrecht nicht pauschal verneint werden. Entscheidend ist, ob jemand faktisch in die Abläufe eines Betriebs eingebunden ist – unabhängig von Organigrammen oder abweichenden Vereinbarungen. Prüfen Sie als Wahlvorstand die Wahlberechtigungen also sorgfältig im Einzelfall, gerade bei modernen Führungs- und Teamstrukturen.