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Kein Betriebsrat für Lieferdienst-Fahrer: Remote-Cities sind keine eigenständigen Betriebe

BAG, Az. 7 ABR 23/24, vom 27.01.2026

Der Fall

Bei plattformbasierten Essenslieferdiensten arbeiten viele Fahrer in sogenannten Remote-Cities, also Liefergebieten ohne eigene Verwaltung vor Ort. Die Einsätze werden überwiegend digital über eine App zugeteilt, auch die Kommunikation läuft darüber. In mehreren Remote-Cities wurden 2022 und 2023 Betriebsräte gewählt. Die Arbeitgeberin hat die Wahlen angefochten. Sie argumentierte, die Remote-Cities seien weder eigenständige Betriebe noch selbstständige Betriebsteile. Die Landesarbeitsgerichte erklärten die Wahlen für unwirksam, dagegen legten die Betriebsräte Rechtsbeschwerde beim BAG ein.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BAG bestätigte die Sicht der Vorinstanzen: Eine rein digitale Steuerung über eine App macht ein Liefergebiet nicht automatisch zu einem eigenständigen Betrieb. Entscheidend bleibt, ob es eine organisatorische Einheit mit Leitungsmacht gibt. Damit ist gemeint, dass vor Ort verbindliche Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten getroffen werden können. Ein Team von Fahrern, das denselben Algorithmus nutzt und nach einem gemeinsamen Dienstplan fährt, reicht dafür nach Auffassung des Gerichts nicht aus. Die Richter sahen es nicht als ihre Aufgabe, eine mögliche Lücke im Gesetz durch Rechtsprechung zu schließen.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Bei digitalen, stark zergliederten Strukturen müssen Sie vor einer Wahl sehr genau prüfen, ob die geplante Einheit betriebsratsfähig ist. Schauen Sie besonders darauf, ob es eine Leitung vor Ort gibt, die Entscheidungen treffen und durchsetzen kann. Fehlt diese organisatorische Selbstständigkeit, droht eine Anfechtung und die Wahl kann nachträglich unwirksam werden. Gleichzeitig schafft die Entscheidung Klarheit, welche Kriterien Gerichte anlegen. So können Sie Ihre Planung, Ihre Kommunikation im Betrieb und den Austausch mit dem Arbeitgeber besser absichern.

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