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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

UrhG - § 95 Laufbilder

Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.