UrhG - § 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig
- 1.
- zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
- 2.
- zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß den §§ 60c und 60d,
- 3.
- zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a und 60b.
(3) Die §§ 45b bis 45d gelten entsprechend.