Forum
Wissen
Rechtsprechung
Seminare


Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

UrhG - § 20 Senderecht

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.