Forum
Wissen
Rechtsprechung
Seminare


Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

UrhG - § 112 Allgemeines

Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.