Forum
Wissen
Rechtsprechung
Seminare


Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

UrhG - § 137n Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU

§ 61 Absatz 4 ist nur anzuwenden auf Bestandsinhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober 2014 überlassen wurden.