UrhG - § 20c Europäischer ergänzender Online-Dienst
(1) Ein ergänzender Online-Dienst eines Sendeunternehmens ist
- 1.
- die Sendung von Programmen im Internet zeitgleich mit ihrer Sendung in anderer Weise,
- 2.
- die öffentliche Zugänglichmachung bereits gesendeter Programme im Internet, die für einen begrenzten Zeitraum nach der Sendung abgerufen werden können, auch mit ergänzenden Materialien zum Programm.
(3) Absatz 2 gilt bei Fernsehprogrammen nur für Eigenproduktionen des Sendeunternehmens, die vollständig von ihm finanziert wurden, sowie für Nachrichtensendungen und die Berichterstattung über Tagesereignisse, nicht aber für die Übertragung von Sportveranstaltungen.