SGB 7 - § 85 Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst
(1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens
- 1.
- für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 vom Hundert,
- 2.
- für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, 60 vom Hundert