SGB 7 - § 67 Voraussetzungen der Waisenrente
(1) Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine
- 1.
- Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben,
- 2.
- Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben.
- 1.
- Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches), die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren,
- 2.
- Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren oder von ihnen überwiegend unterhalten wurden.
- 1.
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- 2.
- bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
- a)
- sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
- b)
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
- c)
- einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
- d)
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(5) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, daß die Waise als Kind angenommen wird.