SGB 7 - § 106 Beschränkung der Haftung anderer Personen
(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
- 1.
- der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,
- 2.
- der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens,
- 3.
- der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.
- 1.
- der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,
- 2.
- der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen,
- 3.
- der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.
(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.