SGB 7 - § 179 Sonderregelung bei außergewöhnlicher Belastung
(1) Neurenten für Berufskrankheiten einer Tarifstelle gelten nicht als Neurenten im Sinne von § 177 Abs. 3, soweit
- 1.
- der Berufskrankheiten-Neurenten-Lastsatz der Tarifstelle einen Wert von 0,04 übersteigt,
- 2.
- die Berufskrankheiten-Neurenten der Tarifstelle an den Berufskrankheiten-Neurenten aller Berufsgenossenschaften mindestens 2 Prozent betragen und
- 3.
- die Tarifstelle mindestens zwölf Kalenderjahre unverändert bestanden hat.
- 1.
- die Gesamtrentenlast der Tarifstelle mindestens 2 Prozent der Gesamtrentenlast aller Berufsgenossenschaften beträgt,
- 2.
- die Entschädigungslast der Tarifstelle mindestens 75 Prozent der ihr zuzuordnenden Entgeltsumme beträgt und
- 3.
- die Tarifstelle mindestens zwölf Kalenderjahre unverändert bestanden hat;