SGB 7 - § 39 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen
(1) Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und die ergänzenden Leistungen
- 1.
- Kraftfahrzeughilfe,
- 2.
- sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe.