SGB 11 - § 92a Pflegeheimvergleich
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Pflegeheimvergleich anzuordnen, insbesondere mit dem Ziel,
- 1.
- die Landesverbände der Pflegekassen bei der Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 79, Elftes Kapitel),
- 2.
- die Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 bei der Bemessung der Vergütungen und Entgelte sowie
- 3.
- die Pflegekassen bei der Erstellung der Leistungs- und Preisvergleichslisten (§ 7 Abs. 3)
- 1.
- die Organisation und Durchführung des Pflegeheimvergleichs durch eine oder mehrere von dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder den Landesverbänden der Pflegekassen gemeinsam beauftragte Stellen,
- 2.
- die Finanzierung des Pflegeheimvergleichs aus Verwaltungsmitteln der Pflegekassen,
- 3.
- die Erhebung der vergleichsnotwendigen Daten einschließlich ihrer Verarbeitung.
- 1.
- die Versorgungsstrukturen einschließlich der personellen und sächlichen Ausstattung,
- 2.
- die Leistungen, Pflegesätze und sonstigen Entgelte der Pflegeheime
- 1.
- den zuständigen Landesbehörden,
- 2.
- den Vereinigungen der Pflegeheimträger im Land,
- 3.
- den Landesverbänden der Pflegekassen,
- 4.
- dem Medizinischen Dienst,
- 5.
- dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. im Land sowie
- 6.
- den nach Landesrecht zuständigen Trägern der Sozialhilfe
(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder die Landesverbände der Pflegekassen sind berechtigt, jährlich Verzeichnisse der Pflegeheime mit den im Pflegeheimvergleich ermittelten Leistungs-, Belegungs- und Vergütungsdaten zu veröffentlichen.
(7) Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung oder der Erteilung von Auskünften zu anonymisieren.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen länderbezogenen Vergleich über die zugelassenen Pflegedienste (Pflegedienstvergleich) in entsprechender Anwendung der vorstehenden Absätze anzuordnen.