SGB 11 - § 67 Monatlicher Ausgleich
(1) Jede Pflegekasse ermittelt bis zum 10. des Monats
- 1.
- die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Ausgaben,
- 2.
- die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Einnahmen (Beitragsist),
- 3.
- das Betriebsmittel- und Rücklagesoll,
- 4.
- den am Ersten des laufenden Monats vorhandenen Betriebsmittelbestand (Betriebsmittelist) und die Höhe der Rücklage.
(3) Die Pflegekasse hat dem Bundesamt für Soziale Sicherung die notwendigen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.