SGB 11 - § 82b Ehrenamtliche Unterstützung
(1) Soweit und solange einer nach diesem Gesetz zugelassenen Pflegeeinrichtung, insbesondere
- 1.
- für die vorbereitende und begleitende Schulung,
- 2.
- für die Planung und Organisation des Einsatzes oder
- 3.
- für den Ersatz des angemessenen Aufwands