SGB 11 - § 105 Abrechnung pflegerischer Leistungen
(1) Die an der Pflegeversorgung teilnehmenden Leistungserbringer sind verpflichtet,
- 1.
- in den Abrechnungsunterlagen die von ihnen erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis einschließlich des Tages und der Zeit der Leistungserbringung aufzuzeichnen,
- 2.
- in den Abrechnungsunterlagen ihr Kennzeichen (§ 103) sowie die Versichertennummer des Pflegebedürftigen anzugeben,
- 3.
- bei der Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln die Bezeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 78 zu verwenden.