SGB 11 - § 47 Satzung
(1) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über:
- 1.
- Name und Sitz der Pflegekasse,
- 2.
- Bezirk der Pflegekasse und Kreis der Mitglieder,
- 3.
- Rechte und Pflichten der Organe,
- 4.
- Art der Beschlußfassung der Vertreterversammlung,
- 5.
- Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder, soweit sie Aufgaben der Pflegeversicherung wahrnehmen,
- 6.
- jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und Abnahme der Jahresrechnung,
- 7.
- Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle und
- 8.
- Art der Bekanntmachungen.
(3) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Behörde, die für die Genehmigung der Satzung der Krankenkasse, bei der die Pflegekasse errichtet ist, zuständig ist.